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Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere Händler auf dem gewerblichen Markt. Sind Sie ein Verbraucher? Dann konsultieren Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem unserer Händler oder fordern Sie sie dort an.   

Kontaktangaben: 

Madison B.V.

DARWIN 4 7609 RL ALMELO Die Niederlande

ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

I.        ALLGEMEIN.

1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, die Madison B.V., nachstehend Madison genannt, mit ihrer Gegenpartei, nachstehend Käufer genannt, abschließt, für alle Folgeverträge sowie für alle von Madison gemachten Angebote oder abgegebenen Empfehlungen. 

1.2. Diese Bedingungen haben jederzeit Vorrang vor den vom Käufer aufrechterhaltenen Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich eine andere Regelung getroffen wurde. 

 

II.        ANGEBOTE UND PREISE.

2.1. Alle von Madison unterbreiteten Angebote sind unverbindlich, es sei denn, sie enthalten eine schriftlich festgelegte verbindliche Frist. 

2.2. Falls Madison eine schriftliche Bestätigung zu einem Vertrag verschickt hat, sind die Parteien fortan an diese Bestätigung gebunden, und es wird davon ausgegangen, dass diese Bestätigung den Inhalt des Vertrags genau wiedergibt. 

2.3. Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angegebenen Preise beruhen auf den zu diesem Zeitpunkt geltenden Kosten für (Roh-)Materialien, Löhne, Sozialabgaben, Transportkosten, Treibstoffpreise usw., ausschließlich etwaiger Steuern oder sonstiger Zuschläge. Etwaige Erhöhungen oder Senkungen eines dieser Kostenfaktoren können von Madison in jedem Fall nach drei Monaten ausgeglichen werden. 

2.4. Bilder, Kataloge, technische Spezifikationen und andere Daten vermitteln einen allgemeinen Eindruck von den von Madison angebotenen Artikeln und können niemals als Garantie dienen. 

2.5. Sofern nicht anders vereinbart, behält Madison alle Urheberrechte, Designrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte an den von ihr erstellten Angeboten und den von ihr gelieferten Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, Programmierungen usw., unabhängig davon, ob Madison dem Abnehmer die Erstellung derselben in Rechnung gestellt hat. Diese Angebote, Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen, Programmierungen usw. dürfen ohne die ausdrückliche Genehmigung von Madison nicht kopiert, verwertet, bearbeitet oder Dritten gezeigt werden. 

 

III.        LIEFERUNG UND LIEFERZEITEN.

3.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Werk. Wenn Madison und der Abnehmer etwas anderes vereinbart haben, werden alle Waren auf Risiko des Abnehmers versandt, ausgenommen im Fall von Artikel 7:11 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, und die Lieferung wird als abgeschlossen betrachtet, wenn die Waren am vereinbarten Ort angeboten werden. Madison ist frei in der Wahl des Transportmittels, und der Abnehmer ist verpflichtet, jederzeit bei der Ausführung der Lieferung mitzuwirken. 

3.2. Es wird davon ausgegangen, dass das bei der Lieferung vorgelegte Dokument die Menge und Qualität der Waren korrekt wiedergibt, es sei denn, der Abnehmer teilt Madison etwaige Einwände unverzüglich schriftlich mit. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Menge und Qualität der Waren bei deren Erhalt zu überprüfen, auch im Falle einer Lieferung ab Werk, unabhängig davon, ob die Waren an einen Vertreter des Abnehmers oder einen anderen vom Abnehmer oder in dessen Namen beauftragten Vermittler geliefert werden. 

3.3. Im Falle einer Lieferung auf Abruf ist der Abnehmer verpflichtet, die Waren innerhalb der festgesetzten Frist oder, falls keine Frist vereinbart wurde, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Zustandekommen des Vertrags oder innerhalb der von Madison schriftlich gesetzten Frist abzurufen. Falls eine solche Aufforderung nicht erfolgt oder die Aufforderung nicht innerhalb einer der oben genannten Fristen erfolgt, behält sich Madison das Recht vor, dem Abnehmer die verlangten Waren in Rechnung zu stellen und diese auf Risiko und Kosten des Abnehmers zu lagern oder den Vertrag durch einmalige Mitteilung aufzulösen, ohne dass es dazu eines gerichtlichen Verfahrens bedarf. Im Falle der Übersendung einer Rechnung tritt die Zahlungsverpflichtung des Abnehmers sofort in Kraft, und im Falle der Kündigung ist der Abnehmer verpflichtet, alle Madison entstandenen Schäden zu ersetzen. 

3.4. Bei den angegebenen Lieferfristen handelt es sich immer um Annäherungswerte und nicht um strenge Fristen. Falls sich die Parteien nicht auf eine Lieferfrist geeinigt haben, muss der Käufer Madison schriftlich eine Frist von mindestens einem Monat setzen, um Madison die Möglichkeit zu geben, ihre Verpflichtungen doch noch zu erfüllen, bevor er sich auf eine Überschreitung der Lieferfrist berufen kann. Madison wird immer versuchen, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten, aber eine Überschreitung dieser Fristen führt niemals zu einer Haftung von Madison, es sei denn, es liegt eine böswillige Absicht oder bewusste Leichtfertigkeit vor, noch ist der Käufer jemals berechtigt, die Bestellung zu stornieren oder die Annahme der Waren bei Lieferung zu verweigern. 

3.5. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, gelieferte Waren an Madison zurückzusenden, es sei denn, er hat zuvor eine schriftliche Genehmigung dazu erteilt. 

 

IV.        HÖHERE GEWALT.

4.1. Umstände, die dazu führen, dass ein Anspruch auf Erfüllung oder weitere Erfüllung der Vereinbarung gegenüber einer der Parteien unzumutbar oder faktisch unmöglich ist, stellen für diese Partei einen Fall höherer Gewalt dar. 

4.2. Im Falle von höherer Gewalt ist Madison nicht verpflichtet, den Vertrag fortzusetzen oder irgendeine Art von Schadensersatz zu leisten. Im Falle fortgesetzter höherer Gewalt ist Madison berechtigt, den Vertrag für beendet zu erklären, wobei der Abnehmer in diesem Fall verpflichtet ist, Madison die vor Eintritt der Umstände, die höhere Gewalt darstellen, gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen zurückzugeben. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, wird unter anhaltender höherer Gewalt ein Fall von höherer Gewalt verstanden, der länger als drei Monate andauert. Im Falle vorübergehender höherer Gewalt treten die Verpflichtungen beider Parteien einander gegenüber wieder in Kraft, sobald die Umstände, die zu höherer Gewalt führen, beendet sind. 

V.        EIGENTUMSVORBEHALT.

5.1. Alle von Madison gelieferten Waren bleiben Eigentum von Madison, bis die Forderungen von Madison in Bezug auf die gelieferten Waren, einschließlich der geschuldeten Zinsen und Inkassogebühren, vom Käufer vollständig beglichen sind. 

5.2. Der Käufer ist nicht berechtigt, das Eigentum an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an Dritte zu übertragen oder diese Waren durch Vereinbarungen oder Handlungen jeglicher Art zu verpfänden oder anderweitig zu sichern.  

VI.        BEZAHLUNG.

6.1. Die Bezahlung der von Madison gelieferten Waren hat bei Lieferung in bar zu erfolgen, es sei denn, Madison hat in ihrer Rechnung eine andere Frist angegeben. In jedem Fall ist der Abnehmer verpflichtet, die Rechnung spätestens 45 Tage vor dem Rechnungsdatum ohne jeden Abzug auf das von Madison angegebene Bank- oder Girokonto oder in bar in den Geschäftsräumen von Madison zu bezahlen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum hat der Abnehmer Anspruch auf 2 % Skonto.

6.2. Falls die Zahlung nicht in bar erfolgt oder falls bis zu dem in Paragraph 6 Absatz 1 vorgesehenen Verfallsdatum keine Zahlung erfolgt ist, befindet sich der Abnehmer von Rechts wegen in Verzug, ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung ausgestellt werden muss. In einem solchen Fall wird die gesamte Forderung von Madison, auch in Bezug auf noch nicht fällige Rechnungen, sofort und in vollem Umfang fällig. Darüber hinaus ist der Abnehmer berechtigt, Madison die in Artikel 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebenen gesetzlichen Handelszinsen zu zahlen, d.h. eine Zinszahlung von 1 % pro Monat oder einen Teil davon. Der Käufer schuldet Madison auch alle gerichtlichen und außergerichtlichen Gebühren, die Madison für die Begleichung ihrer Forderung aufwenden muss. Die außergerichtlichen Inkassogebühren für die Auslagerung des Inkassos aller Forderungen werden in Übereinstimmung mit dem Bericht der niederländischen Vereinigung für das Justizwesen über außergerichtliche Gebühren berechnet. Allein die Tatsache, dass Madison gezwungen ist, einen Dritten mit der Eintreibung von Zahlungen zu beauftragen, beweist den Umfang und die Verpflichtung des Abnehmers, Madison für die außergerichtlichen Gebühren zu entschädigen. Falls im Rahmen der Inkassomaßnahmen der Konkurs des Käufers beantragt wird, schuldet der Käufer auch die üblichen Gebühren für die Beantragung des Konkurses, die bei den zuständigen Bezirksgerichten gelten. 

6.3. Für den Fall, dass der Abnehmer für insolvent erklärt wird oder einen Zahlungsaufschub erhält, sein Unternehmen liquidiert oder verkauft wird oder seine Waren oder ein Teil davon beschlagnahmt werden, ist Madison berechtigt - ungeachtet etwaiger getroffener Vereinbarungen oder noch nicht abgelaufener Zahlungsfristen - bereits gelieferte Waren zurückzufordern, wobei die Forderung von Madison sofort und in voller Höhe fällig wird, und Madison ist berechtigt, den Vertrag oder den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages durch einmalige Mitteilung zu kündigen, ohne dass es dazu einer gerichtlichen Intervention bedarf, unbeschadet des Rechts von Madison auf Schadenersatz, einschließlich entgangener Gewinne, Zinsen und Kosten, die dadurch entstanden sind. 

6.4. Solange der Abnehmer seiner Zahlungsverpflichtung nicht vollständig nachgekommen ist, ist Madison nicht verpflichtet, weitere Lieferungen vorzunehmen, auch nicht für den Fall, dass Madison die Kreditwürdigkeit des Abnehmers als verschlechtert ansieht. Madison ist jederzeit berechtigt, Garantien für die Bezahlung ihrer Lieferungen zu verlangen, und falls die geforderten Garantien nicht geleistet werden, ist Madison berechtigt, den Vertrag zu kündigen, auch soweit er noch nicht erfüllt ist, ohne in irgendeiner Weise zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. 

VII.        HAFTUNG.

7.1. Jegliche Ankündigung von Madison bezüglich der Qualität oder anderer Eigenschaften der von Madison geführten Artikel setzt somit voraus, dass Madison, sobald diese Ankündigung in schriftlicher Form erfolgt ist, die unmissverständliche Absicht hat, eine Garantie zu gewähren. Eine solche Garantiefrist ist in jedem Fall auf drei Monate nach der Lieferung begrenzt. Jegliche Haftung für Schäden, sowohl direkte als auch indirekte, die durch die Zusammensetzung oder die Qualität der von Madison gelieferten Produkte verursacht werden, wird ausdrücklich abgelehnt, sofern diese Schäden nicht durch böswillige Absicht oder bewusste Fahrlässigkeit von Madison verursacht werden. Madison muss immer die Möglichkeit haben, doch noch angemessen zu liefern oder zu leisten. 

7.2. Die Empfehlungen beruhen immer auf den besten Fähigkeiten und Kenntnissen von Madison und führen niemals zu einer Haftung für Schäden jeglicher Art. 

7.3. Für den Fall, dass der Hersteller der von Madison beförderten Artikel diese Artikel mit Informationen über die Qualität und die Eigenschaften ausstattet, denen die Artikel nicht entsprechen, wie vom Käufer nachgewiesen, kann die Haftung von Madison niemals über die Ansprüche hinausgehen, die Madison ihrerseits gegenüber dem Hersteller der betreffenden Waren geltend machen kann. 

7.4. Der Abnehmer stellt Madison hiermit von jeglicher Haftung von Madison gegenüber Dritten in Bezug auf von Madison an den Abnehmer gelieferte Waren und/oder Dienstleistungen frei, es sei denn, diese Haftung ergibt sich aus böswilliger Absicht oder bewusster Fahrlässigkeit auf Seiten von Madison. 

7.5. Alle von Madison gelieferten Produkte wurden nach bestem Wissen und Gewissen hergestellt und alle angegebenen Eigenschaften wurden empirisch getestet, können aber nicht garantiert werden. Mit Ausnahme von böswilliger Absicht und bewusster Fahrlässigkeit wird keine Haftung in diesen Angelegenheiten übernommen.

7.6. Es wird keinerlei Haftung für die Anwendung, den unsachgemäßen Gebrauch oder die nicht bestimmungsgemäße Verwendung der von Madison gelieferten Produkte durch den Käufer übernommen, einschließlich der Haftung für jegliche Folgeschäden. 

7.7. Für den Fall, dass ein von Madison geliefertes Gerät nicht ordnungsgemäß funktioniert, muss der Abnehmer Madison stets die Möglichkeit geben, es entweder zu reparieren oder zu ersetzen. Madison ist niemals verpflichtet, mehr zu tun als die Geräte zu ersetzen oder Schadenersatz zu leisten, der niemals mehr als den Rechnungsbetrag betragen darf. Jede weitere Haftung wird ausdrücklich abgelehnt. 

7.8. Im Falle von nachweislichem Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit von Madison kann die Haftung von Madison niemals den Rechnungsbetrag übersteigen. 

VIII.        RECLAMATIONS.

8.1. Der Abnehmer kann sich nicht mehr darauf berufen, dass die gelieferten Waren nicht vertragsgemäß sind, wenn er Madison nicht innerhalb von acht Tagen, nachdem er die Abweichung entdeckt hat oder billigerweise entdecken konnte oder musste, schriftlich darüber informiert. Das Recht, sich auf Mängel zu berufen, erlischt, wenn die Waren vom Abnehmer in Gebrauch genommen oder weiterverkauft worden sind. 

8.2. Bei versteckten Mängeln oder Mängeln, die der Käufer bei normaler Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können, erlischt das Recht auf Mängelrüge, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Lieferung und der Geltendmachung des Mangels drei Monate vergangen sind. 

8.3 Jegliche Mängelrüge bezüglich der von Madison gelieferten Waren hat keinen Einfluss auf die Verpflichtungen des Abnehmers aus früheren oder noch zu erfüllenden Lieferungen und gibt dem Abnehmer nicht das Recht, die Zahlung der Forderung von Madison auszusetzen. 

8.4. Geringfügige Abweichungen in Farbe und/oder Größe, wie sie von Madison beurteilt werden, berechtigen den Käufer nicht zur Geltendmachung eines Mangels. 

8.5. Im Falle einer Mängelrüge ist der Abnehmer verpflichtet, Madison die Gelegenheit zu geben, den behaupteten Mangel zu untersuchen; wird Madison diese Gelegenheit nicht gegeben, verfällt jegliches Recht auf Mängelrüge. Falls Madison die Reklamation für gerechtfertigt hält, ist Madison in keinem Fall verpflichtet, mehr zu tun, als die Waren kostenlos zu ersetzen oder eine Entschädigung bis zu einem Höchstbetrag in Höhe des Rechnungsbetrags zu zahlen. 

IX.        GARANTIE.

9.1. Die folgenden Garantiebedingungen gelten für alle von Madison verkauften und gelieferten Waren: 

a. Madison gewährt nur für neu gelieferte Waren eine Garantie für einen Zeitraum von drei Monaten, beginnend mit dem Tag der Lieferung; b. Die Garantie erstreckt sich immer nur auf den kostenlosen Ersatz, die Reparatur oder die Reparatur oder die Rückerstattung des ursprünglich berechneten Preises, je nachdem, was Madison wählt, für die defekten Waren oder Teile davon, sofern der betreffende Defekt die Folge von Material- oder Konstruktionsfehlern ist; c. Es besteht kein Anspruch auf irgendeine Art von Garantie, wenn die von Madison gelieferten Waren vom Abnehmer oder einem Dritten in einer Weise verwendet wurden, die nicht mit dem Handbuch oder den Anweisungen von Madison übereinstimmt, oder wenn sie auf unsachgemäße oder unsachgemäße Weise verwendet wurden; d. Alle Garantieansprüche erlöschen in dem Fall, dass: 

- Der Abnehmer teilt Madison einen Mangel nicht unverzüglich nach dessen Entdeckung mit und gibt Madison nicht unverzüglich oder zumindest innerhalb von acht Tagen nach Geltendmachung des Mangels Gelegenheit, den Mangel festzustellen und zu beheben; 

- Der Käufer kommt der Aufforderung von Madison nicht nach, die mangelhafte Ware oder einen Teil davon portofrei an Madison zu senden; 

- Der Käufer oder Dritte haben - ohne vorherige Kenntnis und Genehmigung von Madison - Wartungsarbeiten an den von Madison gelieferten Waren durchgeführt, die die Grundlage für die Inanspruchnahme der Garantie bilden; 

- Der Mangel ist die Folge von unsachgemäßem Gebrauch, unzureichender Wartung, Abnutzung oder Beschädigung; 

- Die Waren werden oder wurden nicht entsprechend ihrem Verwendungszweck genutzt; 

- Der Mangel ist die Folge der Anwendung von behördlichen Vorschriften über die Art oder Qualität der verwendeten Materialien oder Waren und/oder Materialien und Vorgehensweisen, die in Absprache mit dem Käufer verwendet wurden, sofern diese im Auftrag des Käufers verwendet wurden, sowie von Materialien und Waren, die vom Käufer oder in dessen Namen geliefert wurden. 

X.        ANNULLIERUNG.

10.1. Für den Fall, dass der Abnehmer in irgendeiner Weise seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist Madison berechtigt, alle laufenden Aufträge zu stornieren, auch solche, die bereits teilweise ausgeführt worden sind. 

10.2. Falls der Abnehmer einen erteilten Auftrag ganz oder teilweise storniert, ist Madison berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung eine Entschädigung für die bis dahin gelieferten Produkte und/oder Dienstleistungen sowie eine Entschädigung für alle Kosten, Schäden, Zinsen und entgangenen Gewinne zu verlangen. 

XI.        ANWENDBARES RECHT UND STREITIGKEITEN.

11.1. Für alle Angebote von Madison, Verträge, die Madison mit Dritten abschließt, sowie daraus resultierende Vereinbarungen gilt ausschließlich niederländisches Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980 (das Wiener Übereinkommen) wird ausdrücklich ausgeschlossen. 

11.2. Alle Streitigkeiten, die sich aus Angeboten, Verträgen und daraus resultierenden Vereinbarungen ergeben, werden ausschließlich von dem zuständigen niederländischen Gericht entschieden, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der eingetragene Sitz von Madison befindet. 

 

 

Hinterlegt bei der Gerichtskanzlei Almelo am 15. April 2008 unter der Nummer 24-2008.